ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS ZERTIFIKATSPROGRAMM "THEORIE DER PERSONZENTRIERTEN PSYCHOTHERAPIE" AN DER UNIVERSITÄT WIEN
1. GELTUNGSBEREICH
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für das vom Postgraduate Center der Universität Wien angebotene Zertifikatsprogramm "Theorie der Personzentrierten Psychotherapie", und sind Bestandteil von den Antragssteller*innen über die Website des Postgraduate Center eingereichten Anmeldung & Antrag auf Zulassung.
2. ANMELDUNG, AUSWAHLVERFAHREN, ANTRAG AUF ZULASSUNG
2.1 Anmeldung
Die Anmeldung zur Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen erfolgt online über das auf der Webseite des Postgraduate Center zur Verfügung gestellte Formular. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme erwächst aus dieser Anmeldung nicht. Die Zahl der Studienplätze ist limitiert. Die Aufnahme in das Weiterbildungsprogramm erfolgt im Auswahlverfahren nach Maßgabe freier Studienplätze, des Zeitpunkts der Anmeldung, der Qualifikation der Antragssteller*innen und gegebenenfalls auf Basis des Aufnahmegesprächs.
Etwaige Bewerbungsfristen werden auf der Website des Postgraduate Center veröffentlicht.
2.2 Auswahlverfahren
Alle Bewerber*innen haben zur Aufnahme in ein Weiterbildungsprogramm ein Auswahlverfahren erfolgreich zu absolvieren. Die Durchführung dieses Auswahlverfahrens obliegt der wissenschaftlichen Leitung. Grundlage des Auswahlverfahrens bilden das im Mitteilungsblatt der Universität Wien veröffentlichte Curriculum sowie das Universitätsgesetz idgF.
2.3 Antrag auf Zulassung
Nach Zusage über die Aufnahme durch das Postgraduate Center erhalten Antragssteller*innen alle notwendigen Informationen zum Antrag auf Zulassung.
2.4 u:account und Erstregistrierung für Studierende
Nach Mitteilung über die Aufnahme in das Weiterbildungsprogramm erhalten Antragssteller*innen Informationen durch das Postgraduate Center und die Aufforderung zur Anlage des u:account und Erstregistrierung für Studierende auf u:space.
2.5 Beglaubigung
Je nach Ausstellungsland der Dokumente kann eine Beglaubigung nötig sein. Gibt es für das Land, in dem die Dokumente ausgestellt wurden, Beglaubigungsvorschriften, müssen die Dokumente bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung entsprechend beglaubigt sein. Die Beglaubigungen müssen auf den Originaldokumenten angebracht werden. Grundlage für die erforderliche Beglaubigung bilden die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
2.5.1 Apostille
Für eine Beglaubigung der Dokumente durch eine Apostille wenden sich Antragssteller*innen an das Außenministerium des Ausstellungslands. In einigen Ländern ist dafür das Justiz- oder Bildungsministerium zuständig.
2.5.2 Vollbeglaubigung
Für eine Vollbeglaubigung der Dokumente benötigen Antragssteller*innen Bestätigungen des Unterrichts- oder Bildungsministeriums sowie des Außenministeriums (bzw. in einigen Ländern des Justizministeriums) des Ausstellungslandes. Als Letztes muss die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) die für das Ausstellungsland der Dokumente zuständig ist, diese Bestätigungen überbeglaubigen. Für einige Länder ist die Überbeglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde ausgesetzt. In diesem Fall benötigen Antragsteller*innen die innerstaatlichen Beglaubigungsvermerke des Unterrichts- oder Bildungsministeriums und des Außenministeriums.
Antragssteller*innen mit Dokumenten aus der Volksrepublik China müssen zusätzlich zu den beglaubigten Unterlagen eine Bestätigung der Akademischen Prüfstelle (APS) der deutschen Botschaft in Peking vorlegen.
2.5.3 Übersetzung
Alle für das Zulassungsverfahren erforderlichen Dokumente müssen (nach der Beglaubigung) übersetzt werden, sofern sie nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sind. Diese Übersetzung muss durch eine*n gerichtlich beeidete*n Übersetzer*in durchgeführt werden. Die Übersetzung darf erst nach der Beglaubigung angefertigt werden, da auch die Beglaubigungsstempel übersetzt werden müssen.
3. LEHRGANGSBEITRAG/PROGRAMMBEITRAG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Gemäß § 56 (5) UG ist für den Besuch von Universitätslehrgängen ein Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Für den Besuch von Zertifikatsprogrammen ist ein Programmbeitrag zu entrichten. Beiträge werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten vom Rektorat festgelegt.
3.1 Höhe des Beitrags und Einzahlung
Die Höhe des Programmbeitrags ist auf der Website des Postgraduate Center der Universität Wien veröffentlicht.
Der Programmbeitrag ist gemäß den Zahlungsmodalitäten, die in der Anmeldemaske ausgewählt wurden, nach Rechnungslegung zu bezahlen.
Die Teilnehmer*innen haben die Möglichkeit, im Rahmen der Anmeldung, eine Kostenübernahme durch Dritte bekannt zu geben. In diesem Fall muss die Adresse des Rechnungsempfängers angegeben werden.
3.2 ÖH-Beitrag
Alle Studierenden der Universität Wien, also auch Teilnehmer*innen von Weiterbildungsprogrammen, müssen jedes Semester einen Pflichtbeitrag an die Österreichische Hochschüler*innenschaft, folgend ÖH genannt, leisten. Der ÖH-Beitrag ist im Programmbeitrag enthalten.
3.3 Inanspruchnahme zusätzlicher Semester
Für die Inanspruchnahme zusätzlicher Semester, welche über die vorgesehene Studienzeit hinausgehen, wird die Verordnung des Rektorats zur Festlegung von Toleranzsemestern, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 13.09.2018, Nummer 240 https://mtbl.univie.ac.at/storage/media/mtbl02/2017_2018/2017_2018_240.pdf, angewendet.
Werden die Weiterbildungsprogramme nicht in der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen, werden bei Weiterbildungsprogrammen im Umfang bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte ein Toleranzsemester und bei Weiterbildungsprogrammen im Umfang von 90 bis 120 ECTS-Anrechnungspunkten zwei Toleranzsemester (ohne zusätzlichen Lehrgangsbeitrag/Kursbeitrag) gewährt.
Für jedes allfällige weitere Semester ist ein zusätzlicher Programmbeitrag in Höhe von derzeit € 380,- zu entrichten. Dieser zusätzliche Beitrag beinhaltet auch den ÖH-Beitrag. Eine nicht fristgerechte Einzahlung des vollständigen Beitrags hat die Unwirksamkeit der Fortsetzungsmeldung zur Folge.
3.4 Stornobedingungen
Eine allfällige Kursabmeldung (Lehrveranstaltung) hat schriftlich zu erfolgen.
Eine kostenfreie Kursabmeldung (Lehrveranstaltung) ist bis zu 8 Wochen vor Kursbeginn möglich. Nach Verstreichen der Rücktrittsfrist kann eine Abmeldung bis zu maximal vier Wochen vor Kursbeginn erfolgen. In diesem Fall ist eine Stornogebühr in der Höhe von 10% des Kursbeitrags zu entrichten. Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt die Abmeldung seitens des*der Teilnehmer*in bzw. steigt der*die Teilnehmer*in aus dem Kurs aus, so beträgt die Stornogebühr 100% des gesamten Kursbeitrags bzw. sind allfällige offene Zahlungen noch zu bezahlen. Abbruch oder vorzeitige Beendigung des Kurses führen nicht zur Rückerstattung des Kursbeitrags.
3.5 Indexanpassung
Um die Kosten der Weiterbildungsprogramme wertbeständig zu halten, erfolgt alle zwei Jahre eine Anpassung des Lehrgangsbeitrags/Programmbeitrags auf Basis des VPI 2010.
4. ABSAGE/ÄNDERUNG DES WEITERBILDUNGSPROGRAMMS
Das Postgraduate Center der Universität Wien behält sich das Recht vor, die Durchführung des Weiterbildungsprogramms vor Beginn abzusagen. In diesem Fall werden alle bereits eingezahlten Programmbeiträge rückerstattet. Die wissenschaftliche Leitung behält sich das Recht auf kurzfristig erforderliche Änderungen des Studienprogramms, Wechsel der Veranstaltungsorte oder notwendige organisatorische Abweichungen, wie den Wechsel auf hybride oder digitale Formate, vor.
5. ÄNDERUNG VON PERSÖNLICHEN DATEN
Studierende sind gemäß § 59 (2) Z1 Universitätsgesetz verpflichtet der Universität an welcher die Zulassung besteht, Namens- und Adressänderungen unverzüglich bekanntzugeben.
6. DATENSCHUTZ
Informationen zum Umfang der erhobenen Daten, der Rechtsgrundlage, der Speicherdauer sowie Informationen zum Schutz der Daten finden sich in der Datenschutzerklärung der Universität Wien. Antragssteller*innen stimmen im Rahmen der Anmeldung über die Website des Postgraduate Center der Universität Wien zu, die Datenschutzerklärung gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Erfordert die Durchführung eines Weiterbildungsprogramms die Weitergabe von Daten an Kooperationspartner*innen oder Fördergeber*innen werden diese an die betroffenen Kooperationspartner*innen oder Fördergeber*innen übermittelt.